Rz. 10

Durch die Neuregelung in Abs. 2 ist nun ausdrücklich die verwaltungsverfahrensrechtliche Umsetzung festgelegt worden. Dabei ist die Anwendung der Vorschriften des SGB X ausgeschlossen worden. Abweichend von den §§ 45, 48 SGB X soll der Rentenversicherungsträger im Falle der rückwirkenden Feststellung der Krankenversicherungspflicht durch die Krankenkasse auch rückwirkend vom Beginn der Pflichtmitgliedschaft an den Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung aufheben und den Zuschuss zurückfordern können. Hiermit wird eine finanzielle Doppelbelastung der Versichertengemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung vermieden. Die derzeit nicht gegebene Möglichkeit einer rückwirkenden Bescheidaufhebung geht ausschließlich zulasten der Solidargemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung, weil der Rentenversicherungsträger in solchen Fällen für denselben Zeitraum sowohl seinen Anteil an den aus der Rente zu entrichtenden Pflichtbeiträgen zahlen muss als auch mit dem Zuschuss zur – nicht mehr bestehenden – freiwilligen Krankenversicherung belastet bleibt. Der vom Rentenversicherungsträger ursprünglich bewilligte Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung steht jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem freiwilligen Krankenversicherungsverhältnis und der Entrichtung freiwilliger Beiträge. Mit der Entscheidung der Krankenkasse, das bislang als freiwillige Versicherung durchgeführte Versicherungsverhältnis in ein Pflichtversicherungsverhältnis umzustellen, ist die Grundlage für den Zuschuss entfallen. Mit der Gesetzesänderung wird die in diesen Fällen sachlich gebotene Rückforderung des Zuschusses erreicht. Um eine zusätzliche Belastung der Rentnerinnen und Rentner zu vermeiden, soll die rückwirkende Aufhebung des Bescheides über den Zuschuss zu den Aufwendungen für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung jedoch nur für den Zeitraum ermöglicht werden, für den diese die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge zurückerstattet bekommen. Dies ist für die von der Verjährungseinrede erfassten Beiträge nicht der Fall (BR-Drs. 117716 S. 46). Durch die Ergänzung von Abs. 2 zum 9.6.2021 ist dieses vereinfachte Verwaltungsverfahren weiter ausgeweitet worden, denn Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entscheidung nach Abs. 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Damit sind die Zuschüsse erst einmal bis zu einer anderslautenden rechtskräftigen Gerichtsentscheidung an die Rentenversicherungsträger zurückzuzahlen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge