Rz. 6

Die Rentenabfindung beträgt den 24fachen Monatsbetrag der Rente, wobei grundsätzlich auf den Durchschnitt der letzten 12 Monate abgestellt wird. Der Zeitraum von 12 Monaten ändert sich nicht um die Monate, in denen keine Rente gezahlt wurde. Bei der Ermittlung des Monatsbetrages ist der Rentenzahlbetrag maßgeblich. Zusatzleistungen aufgrund von Höherversicherungen (grundsätzlich am 1.1.1992 abgeschafft) sind ebenso zu berücksichtigen (§ 269 Abs. 4) wie Minderungen aufgrund von Anrechnungsvorschriften (§§ 9, 93, 97, 311, 312, 314, 314a; dazu SG Berlin, Urteil v. 27.9.2019, S 85 R 279/18). Keine Berücksichtigung finden jedoch aufgrund von Pfändung, Abtretung und/oder Auf- bzw. Verrechnung eingetretene geringere Rentenauszahlungen. Die Eigenanteile des Rentners zur Kranken- und Pflegeversicherung bei entsprechender Versicherungspflicht gehören zum Rentenzahlbetrag und fließen in die Berechnung der Abfindungssumme ein. Beitragszuschüsse gemäß § 106 sind hingegen nicht zu berücksichtigen.

 

Rz. 7

Soweit eine Rente in fehlerhafter Höhe geleistet wurde, ist zur Berechnung der Abfindung auf den rechtlich zutreffenden Zahlbetrag abzustellen. Deshalb sind fehlerhafte Beträge zuvor gemäß §§ 44ff. SGB X zu berichtigen (BSGE 18 S. 270). Ist jedoch eine Korrektur (z. B. wegen Zeitablaufs) nicht mehr möglich, sind bei der Berechnung der Abfindung die bestandskräftig festgestellten und tatsächlich gezahlten (fehlerhaften) Beträge zugrunde zu legen.

 

Rz. 8

Für die Ermittlung des Monatsbetrages hat der Gesetzgeber in Abs. 2 eine Aufteilung in 3 Fallvarianten vornehmen müssen, da bei der Berechnung des maßgeblichen Monatsbetrages die im sog. Sterbevierteljahr gezahlte Rente außer Betracht bleiben sollte.

 

Rz. 9

Bei einer Wiederheirat/(Wieder-)Begründung einer Lebenspartnerschaft nach Ablauf von 15 Kalendermonaten nach dem Todesmonat wird der maßgebliche Monatsbetrag dadurch ermittelt, dass die Summe der in den letzten 12 Kalendermonaten gezahlten Rentenbeträge errechnet und durch 12 geteilt wird. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob z. B. in einem oder mehreren Monaten aufgrund der Anrechnung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung keine Hinterbliebenenrente ausgezahlt wurde. Am Divisor "12" ändert sich nichts.

 

Rz. 10

Bei einer Wiederheirat/(Wieder-)Begründung einer Lebenspartnerschaft vor Ablauf von 15 Kalendermonaten nach dem Todesmonat, aber nach Ablauf des sog. Sterbevierteljahres, wird der maßgebliche Monatsbetrag aus der Summe der nach dem Sterbevierteljahr gezahlten Rentenbeträge errechnet. Der Divisor ergibt sich dann aus der Anzahl der Kalendermonate, in denen nach Ablauf des Sterbevierteljahres ein Rentenanspruch bestand. Die Regelung war wegen der für die ersten 3 Monate erhöhten Rentenartfaktoren in § 67 Nr. 5 und 6 erforderlich.

 

Rz. 11

Liegt die Wiederheirat/(Wieder-)Begründung einer Lebenspartnerschaft im Sterbevierteljahr, bestimmt sich der maßgebliche Monatsbetrag allein nach dem Rentenbetrag, der für den 4. Kalendermonat unter Außerachtlassung der Wiederheirat zu zahlen wäre. Auch diese Regelung war erforderlich, um bei der Abfindungsberechnung nicht von der erhöhten Rente im Sterbevierteljahr ausgehen zu müssen. Das hat zur Folge, dass alle relevanten Umstände, die sich in diesem Monat (rentenerhöhend oder -mindernd) auswirken würden, zu berücksichtigen sind.

 

Rz. 12

Die Abfindung ist nur auf Antrag zu leisten. Eine Antragsfrist besteht nicht, jedoch kann eine Verjährung des Abfindungsanspruchs eintreten. Formell betrachtet beinhaltet die (isolierte) Anzeige der Wiederheirat keinen Antrag auf eine Abfindung. Jedoch ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet, auf die Abfindungsmöglichkeit hinzuweisen, um einen Anspruch aus den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zu vermeiden.

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