Rz. 5

Da aus einer Versicherung mehrere Witwen-/Witwerrenten gezahlt werden können (z. B. Rente gemäß § 46 und nach § 243), bedurfte es einer Regelung für den Fall, dass eine dieser gemäß § 91 ehezeitbezogenen Renten abgefunden wird. Nach der Wiederheirat fällt die eine Rente weg, sodass die ehezeitbezogene Rentenaufteilung hinfällig wird und die volle Rente jetzt an die/den andere/n Witwe/Witwer gezahlt werden könnte. Deshalb fingiert Abs. 1 Satz 2 eine Weiterzahlung an die/dem wiederverheiratete/n Hinterbliebene/n für 24 Monate, sodass für diesen Zeitraum nur die ehezeitbezogene aufgeteilte Rente der/dem anderen Hinterbliebenen zu gewähren ist. Soweit gemäß Abs. 1 Satz 3 wegen des Bezuges einer kleinen Witwen-/Witwerrente nicht das 24-fache des Monatsbetrages als Abfindung gezahlt worden ist, soll eine andere gleichzeitig geleistete Witwenrente nur noch um diesen verbleibenden Zeitraum entsprechend gekürzt und früher angepasst werden (BT-Drs. 14/4595 S. 50). Erst danach fällt dann ein Berechtigter i. S. v. § 91 weg und die Rente des/der anderen Hinterbliebenen erhöht sich entsprechend.

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