Rz. 2

Der Begriff der Witwen- und Witwerrenten umfasst die in §§ 46 geregelten Renten wegen Todes und die Renten nach § 243 an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten. Zu den Witwen-/Witwerrenten zählen nicht die Renten nach dem vorletzten Ehegatten gemäß § 46 Abs. 3, § 243 Abs. 4. Anwendung findet die Vorschrift jedoch auf sog. Bestandswitwenrenten nach §§ 19, 20, 45 der 1. RentenVO der DDR, wenn die Voraussetzungen nach §§ 207, 307a erfüllt sind.

 

Rz. 3

Die Rente muss für die Zeit vor der Wiederheirat gewährt worden sein und infolge der Wiederheirat wegfallen, damit ein Abfindungsanspruch, der eine Regelleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, ausgelöst wird. Entscheidend für die Höhe ist der Zahlanspruch. Deshalb können teilweise oder ganz ruhende Teile von Witwen- oder Witwerrenten nicht abgefunden werden. Eine Abfindung ist nur bei erstmaliger Wiederheirat bzw. (Wieder-)Begründung einer Lebenspartnerschaft möglich. Bei kleinen Witwen-/Witwerrenten vermindert sich das 24fache des abzufindenden Monatsbetrages um die Anzahl der Monate des Bezuges einer kleinen Witwen-/Witwerrente. Über den Weg einer Rentenabfindung bei Wiederheirat soll der Gesamtrahmen (Höchstbezugsdauer) zum Bezug einer kleinen Witwen-/Witwerrente nicht ausgeweitet werden (BT-Drs. 14/4594 S. 50). Der Gesetzgeber hat im SGB VI die bereits zuvor von der Rechtsprechung vorgenommene Einschränkung (BSGE 44 S. 51) in den Gesetzeswortlaut aufgenommen. Eine derartige Einschränkung des Abfindungsanspruches ist auch verfassungsgemäß (BVerfGE 55 S. 114).

 

Rz. 4

Wiederheirat ist jede nach deutschem Recht gültige Eheschließung sowie die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Die Dauer der neuen Ehe spielt für die Abfindung keine Rolle. Eine Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft sowie der Tod vor Erteilung eines Abfindungsbescheids beeinträchtigen den Abfindungsanspruch nicht. Die Abfindung selbst ist keine Rente und unterliegt deshalb auch nicht der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Soweit die Rente gepfändet oder abgetreten worden ist, erstreckt sich die Pfändung oder Abtretung nicht auch auf die Abfindung, da es sich dabei um eine andere Forderung handelt. Die Abfindung kann jedoch gesondert gepfändet oder abgetreten werden.

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