Rz. 1a

Die Vorschrift ersetzt § 1302 RVO, § 81 AVG. Die dortigen Regelungen sind im Wesentlichen übernommen worden. Geregelt wird der Anspruch auf eine Rentenabfindung bei Wiederheirat. Hierdurch soll der Start in eine neue Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft erleichtert und ein Anreiz für eine neue Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft und Aufgabe nichtehelicher oder gleichgestellter Lebensgemeinschaften gegeben werden (GS 1/76, GS 2/76, BSGE 44 S. 157). Die Rentenabfindung wird nur auf Antrag gewährt. Dieser ist an keine Frist gebunden und unterliegt somit nur der Verjährung (§ 45 SGB I). Der Anspruch kann aber nur von der Witwe/vom Witwer/vom Lebenspartner geltend gemacht werden. Ihre Erben oder Sonderrechtsnachfolger erlangen dieses Recht nicht (BSGE 15 S. 157). Im Zusammenhang mit § 107 sind die Regelungen in § 269 Abs. 4 und § 269b zu beachten.

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