Rz. 6

Im Gegensatz zum früheren Recht kann die versagte Rente nicht mehr an alle Angehörigen, die der Rentenberechtigte überwiegend unterhalten hat, gezahlt werden, sondern nur noch an unterhaltsberechtigte Ehegatten, Lebenspartner und Kinder. Im Gegensatz zur früheren Regelung ist eine Unterhaltszahlung nicht erforderlich. Der Anspruch auf Unterhalt reicht aus. Infolge der klaren gesetzlichen Regelung scheiden insbesondere frühere Ehegatten (§ 243) aus. Als Lebenspartner gelten nur nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz anerkannte Lebenspartner. Zu den Kindern zählen eigene Kinder des Versicherten (einschließlich Adoptivkinder) sowie die in § 46 Abs. 2 zusätzlich erwähnten, den eigenen Kindern gleichgestellte Personen, wenn der Versicherte diesen gegenüber unterhaltsverpflichtet ist. Sinngemäß sind die Regelungen der §§ 48 und 49 SGB I zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Lebenspartner, obwohl § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht auf Lebenspartner erweitert wurde.

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