Rz. 1

§ 103 ist am 1.1.1992 in Kraft getreten und hat im Wesentlichen die frühere Regelung aus § 1277 Abs. 1 Satz 1 RVO, § 54 AVG ersetzt. Jedoch hat der Gesetzgeber eine Erweiterung insoweit vorgenommen, als im ab 1992 geltenden Recht sich der Rechtsausschluss nicht nur auf die Renten wegen Berufsunfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit, sondern auf alle Rentenleistungen bezieht, für die eine Erwerbsminderung erforderlich ist (BT-Drs. 11/4124). Das Rentenreformgesetz 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) sah die Streichung der Worte "Berufsunfähige und Erwerbsunfähige" zum 1.1.2000 vor. Durch das Korrekturgesetz v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) ist der Termin um ein Jahr verschoben worden.

Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) sind mit Wirkung zum 1.1.2001 die Worte "Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige" endgültig gestrichen worden. Es handelt sich um eine Folgeänderung, die aufgrund der Änderung von § 37 erforderlich war. Die Vorschrift ist durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) mit Wirkung zum 1.7.2001 nochmals redaktionell geändert worden.

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