Rz. 11

Abs. 6 trifft erstmals eine eigenständige Regelung zum Ende der Rentenzahlungen an Verschollene. Da die Einstellung von Rentenzahlungen an Verschollene bisher im SGB VI nicht geregelt war, konnten diese erst eingestellt werden, wenn eine gerichtliche Todesfeststellung erfolgte. Aufgrund der im Verschollenheitsgesetz vorgesehenen Fristen für Todesfeststellungen kam es bei Fällen der Verschollenheit häufig zu mehrjährigen Überzahlungen, die wiederum zu aufwändigen und oft erfolglosen Rückforderungsverfahren führten. Die an das Beamtenversorgungsgesetz angelehnte Regelung berechtigt den Rentenversicherungsträger, den mutmaßlichen Todeszeitpunkt wie nach § 49 Satz 3 SGB VI festzustellen und die Rentenzahlung an den Versicherten zu beenden. Der nach § 102 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 49 Satz 3 SGB VI vom Rentenversicherungsträger festgestellte mutmaßliche Todeszeitpunkt bleibt für die Versichertenrente auch bei einer gerichtlichen Todesfeststellung oder im Falle der Erstellung einer Sterbeurkunde mit einem abweichenden späteren Todesdatum maßgebend. Die Regelung dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor unberechtigten Zahlungen und Rückforderungsausfällen sowie der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten. Diesem Ziel dient auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers über den Todeszeitpunkt mit Satz 2. Zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und zur Vermeidung von Rückforderungsausfällen wird für Fälle der Rückkehr von Verschollenen geregelt, dass die bereits gezahlte Hinterbliebenenrente auf die Nachzahlung der Versichertenrente anzurechnen ist. Dies vermeidet Doppelzahlungen zulasten der Versichertengemeinschaft (BR-Drs. 541/14 S. 39 f.).

Bis zum 21.4.2015 war § 49 nicht auf Rentenzahlungen an Verschollene anwendbar. Er galt nur für Hinterbliebenenrenten. Eine analoge Anwendung auf Altfälle ist unzulässig (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.3.2021, L 2 R 246/20).

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