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Die in Abs. 2a eingefügte Regelung betrifft die Fälle, bei denen zur Zeit der (positiven) Entscheidung über den Rentenantrag bereits Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht wurden und nicht absehbar ist, zu welchem Zeitpunkt die Rehabilitationsleistungen enden werden. In der Praxis betrifft dies die Fälle der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Bei den medizinischen Rehabilitationsleistungen wird fast immer vor der Rentenbewilligung das Ergebnis der Rehabilitationsmaßnahme abgewartet, da hier der Grundsatz "Reha vor Rente" uneingeschränkt angewandt wird. Der Gesetzgeber ermöglicht es den Rentenversicherungsträgern nun, dass am Grundsatz der befristeten Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit trotz dieser Ungewissheit hinsichtlich des Endes der Erwerbsminderung festgehalten werden kann. Das Ende der Rentengewährung kann ausnahmsweise auf den (unbestimmten) Kalendermonat festgelegt werden, in dem die Gewährung der Leistung nach dem SGB IX enden wird. Da ein Zusammentreffen von Leistungen nach dem SGB IX und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit häufig vorkommt, erscheint die in Abs. 2a enthaltene Regelung eine gerade in der Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger praktikable Bearbeitung zu ermöglichen.

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