Rz. 6

Abs. 2 bestimmt, dass die in Abs. 1 getroffene Regelung für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auch für große Witwen- bzw. Witwerrenten, die wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt werden, Anwendung findet. Dazu zählen die großen Witwen- bzw. Witwerrenten nach § 46 Abs. 2 und nach § 243 Abs. 2 und Abs. 3. Diese Regelung führt in Abweichung von § 268 demnach zu einem späteren Rentenbeginn, und zwar nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Für die Zeit vorher ist in der Regel eine kleine Witwen- oder Witwerrente zu zahlen. Die Lage ist insoweit vergleichbar mit der von Abs. 1 erfassten Fallkonstellation, wenn eine dauernde teilweise Erwerbsminderung von einer vollen Erwerbsminderung auf Zeit überlagert wird.

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