Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das RRG v. 18.12.1999 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Eine Änderung erfolgte durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) mit Wirkung zum 30.3.2005: Abs. 3 wurde um Satz 4 ergänzt. Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersrentenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) sind mit Wirkung zum 1.1.2008 Abs. 4 und 5 angefügt worden. Das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs v. 3.4.2009 (BGBl. I S. 700) hat mit Wirkung zum 1.9.2009 Abs. 3 neu gefasst und Abs. 3a und 3b angefügt. Das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) hat Abs. 3b und Abs. 5 mit Wirkung zum 17.11.2016 geändert und Abs. 1a durch das Flexirentengesetz v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) mit Wirkung zum 14.12.2016 eingefügt.

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