Rz. 8

Bei Abs. 1 Satz 2 handelt es sich um eine gesetzliche Klarstellung. Das in § 100 Abs. 1 Satz 1 verankerte Monatsprinzip gilt nicht, wenn sich die Höhe der Rente aufgrund des Zusammentreffens mit Einkommen ändert. In diesen Fällen ist die Rente taggenau in geänderter Höhe zu leisten. Dadurch werden Versorgungslücken beim Wegfall von Einkommen und Überversorgung beim Hinzutritt von Einkommen innerhalb eines Monats verhindert. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Regelungen über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen. Abs. 1 Satz 2 schließt das Monatsprinzip in den Fällen aus, in denen wegen des Zusammentreffens von Renten und von Einkommen der Zahlbetrag der Rente anzupassen ist. Nicht erfasst werden hingegen die Regelungen über Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten, da hierbei das Überschreiten der höchsten Hinzuverdienstgrenze den Wegfall des Rentenanspruchs bewirkt (negative Anspruchsvoraussetzung). In diesen Fällen ist weiterhin Abs. 1 Satz 1 maßgebend (BT-Drs. 14/4595 zu Nr. 35). Durch die zum 1.1.2004 in Kraft getretene Ergänzung von Abs. 1 Satz 2 um die Worte "mit Ausnahme von § 96a" werden Änderungen der Rentenhöhe aufgrund der Hinzuverdienstregelung gemäß § 96a bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht von der Spezialregelung in Satz 2, sondern von der grundsätzlichen Regelung in Abs. 1 Satz 1 erfasst. Damit wird erreicht, dass bei Hinzuverdiensten in einem Teilmonat eine monatsbezogene Hinzuverdienstgrenze gilt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.10.2018, L 22 R 588/15).

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