Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzuverdienst. Urlaubsabgeltung. Ermessensausübung

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 8. Juli 2015 geändert. Der Bescheid vom 12. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2014 wird aufgehoben, soweit er die Aufhebung der Rentengewährung für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 30. November 2013 und Erstattung von 1.051,95 Euro betrifft.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu einem Fünftel zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Minderung ihrer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2015 sowie gegen die Erstattung einer Überzahlung von 1.051,95 Euro.

Die im November 1954 geborene Klägerin war bei der D GmbH ab 1. Januar 2009 als Mitarbeiterin im Vermittlungsprozess beschäftigt. Am 14. Februar 2012 erkrankte sie arbeitsunfähig; die Arbeitsunfähigkeit dauerte bis einschließlich 31. Mai 2013. Sie bezog nach dem Ende der Entgeltfortzahlung vom 27. März 2012 bis 22. November 2012 Krankengeld, vom 23. November 2012 bis 30. November 2012 Arbeitsentgelt und ab 1. Dezember 2012 Arbeitslosengeld II. Das Arbeitsverhältnis mit der D GmbH endete nach dem am 9. Juli 2013 beim Arbeitsgericht Cottbus (11 Ca 10390/13) geschlossenen Vergleich zum 30. Juni 2013.

Auf ihren Antrag vom 22. August 2012 hatte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 22. März 2013 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach einem am 14. Februar 2012 eingetretenen Leistungsfall bei 36,4482 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) bewilligt. Dabei war für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 29. Februar 2012 ein Arbeitsentgelt von 6.776,04 Euro (aus einem Betrag von 5.764,88 Euro) zugrunde gelegt worden. Die Beklagte hatte die monatliche Hinzuverdienstgrenze ausgehend von 3,1362 persönlichen Entgeltpunkten als Summe der im Kalenderjahr 2009 mit 1,0811, im Kalenderjahr 2010 mit 1,0302 und im Kalenderjahr 2011 mit 1,0249 persönlichen Entgeltpunkten und der maßgebenden monatlichen Bezugsgröße (Ost) für 2012 von 2.330,42 Euro und für 2013 von 2.392,57 Euro für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe mit 1.680,99 Euro ab 1. August 2012 bzw. mit 1.725,82 Euro ab 1. Januar 2013 und in Höhe der Hälfte mit 2.046,43 Euro ab 1. August 2012 bzw. mit 2.101,00 Euro ab 1. Januar 2013 ermittelt. Die Rente war in voller Höhe geleistet worden, da das im November 2012 berücksichtigte Arbeitsentgelt die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritt und der ab 1. Dezember 2012 gezahlten Sozialleistung kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde lag. Der Bescheid weist unter der Überschrift Mitteilungspflichten und Mitwirkungspflichten u. a. aus: “Bitte teilen Sie uns unverzüglich mit, wenn sie eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufnehmen oder ausüben. Ihre Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird nicht oder in verminderter Höhe gezahlt, sofern durch Einkommen die für diese Rente maßgebende Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Die Hinzuverdienstgrenze finden sie in der Anlage 19. Sie müssen uns unverzüglich mitteilen, wenn Ihr Einkommen über der Hinzuverdienstgrenze liegt. Einkommen sind (u. a.) Sozialleistungen. Sozialleistungen, die Sie uns mitteilen müssen, sind alle Entgeltersatzleistungen. Dies sind zum Beispiel Arbeitslosengeld. Maßgebend für die Höhe des Hinzuverdienstes ist nicht die Höhe der Sozialleistung. Es kommt vielmehr darauf an, wie hoch das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ist, das der Sozialleistung zugrunde liegt. Die Sozialleistungen werden auch dann als Hinzuverdienst berücksichtigt, wenn sie wegen der Anrechnung von Einkommen oder anderen Sozialleistungen nicht gezahlt werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, soweit ein Arbeitslosengeld nicht gezahlt wird, weil vom Arbeitgeber eine Abfindung oder Urlaubsabgeltung geleistet wurde. Teilen Sie uns bitte unverzüglich mit, wenn Sie einen Anspruch auf solche Sozialleistungen haben oder wenn Sie eine solche Sozialleistung beantragen„. Darüber hinaus ist im Bescheid ausgeführt: “Wir werden den Bescheid ganz oder teilweise aufheben, sobald uns Tatsachen bekannt werden, die den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe beeinflussen. Dies ist auch rückwirkend möglich. Zuviel gezahlte Beträge müssen Sie zurückzahlen.„

Mit Bescheid vom 30. Juli 2013 hatte die Beklagte die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. August 2012 bei 36,4284 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) neu festgestellt. Dabei war von der Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 29. Februar 2012 ein Arbeitsentgelt von 5.646,84 Euro (aus einem Betrag von 4.804,19 Euro) berücksichtigt worden, nachdem der Arbeitgeber das beitragspflichtige Arbeitsentgelt korrigiert hatte. Die Beklagte hatte zudem verfügt, dass die für die Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 eingetretene Überzahlung in Höhe von 2,43 Euro zu ...

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