Rz. 2

Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente (Rentenerhöhung oder -minderung) nach ihrem Beginn, wird durch Abs. 1 bestimmt, dass diese in neuer Höhe grundsätzlich von dem Kalendermonat an geleistet wird, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. § 100 ergänzt somit die Regelung des § 48 SGB X, denn diese Vorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden kann. Insoweit bewirkt § 100 keine Spezialregelung. Wann nach der gemäß § 48 SGB X bestimmten Änderung der Verhältnisse die geänderte Rentenleistung beginnt, richtet sich nach der insoweit als lex specialis anzusehenden Vorschrift des § 100. Sie ergänzt somit § 48 SGB X nur insoweit, als für Rentenleistungen als Zeitpunkt einer möglichen Änderung nur der Monatsbeginn in Frage kommt. § 100 ist jedoch nur dann anwendbar, wenn eine Veränderung innerhalb der gleichen Rentenart eingetreten ist. Bei einem Wechsel der Rentenart (Altersrente statt Erwerbsminderungsrente) gilt nicht § 100, sondern § 99, da nicht nur eine Änderung der Rentenhöhe eingetreten ist.

 

Rz. 3

Eine Änderung der Verhältnisse ist nur dann gemäß § 100 relevant, wenn sie einen einheitlichen, bereits bestehenden Rechtsanspruch betrifft. Sie kann sich aufgrund vielfacher Geschehensabläufe ergeben, z. B. die Änderung des Gesundheitszustandes, die Lage am Arbeitsmarkt oder die Anpassung oder Gewöhnung an den Krankheitszustand oder der Erwerb neuer Kenntnisse und Fähigkeiten, soweit Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt werden. Weiterhin ist bedeutsam der Hinzutritt einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 93), die Änderung der Einkommensverhältnisse in Bezug auf die Hinzuverdienstgrenzen bei einzelnen Rentenarten oder der Hinzutritt oder Wegfall von anzurechnendem Einkommen (§ 97). Letztlich kann sich auch die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses bei Kinderzuschüssen oder Waisenrenten sowie der Eintritt eines bestimmten Lebensalters auswirken. Die Änderung muss nach Beginn der Rente eingetreten sein. Wenn die Rente bereits zu Beginn unrichtig berechnet war, liegt keine Änderung vor. Die Neuberechnung und -bescheidung erfolgt allein nach §§ 44, 45 SGB X.

 

Rz. 4

Während nach früherem Recht eine Erhöhung der gezahlten Rente (§ 1290 Abs. 3 RVO) nur vom Beginn des Antragsmonats an verlangt werden konnte, kommt es jetzt darauf an, wann die Änderung wirksam wird (zum Zeitpunkt der Wirksamkeit eines Versorgungsausgleichs: BSG, Urteil v. 11.2.2015, B 13 R 9/14 R). Folglich ist es möglich, dass für in der Vergangenheit eingetretene Änderungen Rentenleistungen überzahlt worden und vom Versicherten zurückzufordern sind (§ 50 SGB X). Weiterhin ist zu prüfen, ob und inwieweit sich ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102ff. SGB X ergibt. Ein derartiger Anspruch kann etwa gegenüber den Berufsgenossenschaften von Beginn des Folgemonats der Änderung an geltend gemacht werden, wenn bei nachträglicher Bewilligung einer Unfallrente die Änderung nach § 100 Abs. 1 mit Wirkung für die Vergangenheit wirksam wird. Rentenerhöhende oder rentenmindernde Tatbestände, die im Laufe eines Kalendermonats eintreten, bewirken in diesem Monat noch keine Änderung der Rentenhöhe. Es wird also insoweit nicht die "richtige Rente" gezahlt. Dies geschieht erst mit Beginn des Folgemonats. Diese Abweichungen hat der Gesetzgeber bewusst zugunsten einer klaren und praktikablen Regelung in Kauf genommen, da sie weder für den Rentenbezieher noch für den Rentenversicherungsträger zu unzumutbaren Belastungen führen.

 

Rz. 5

Nicht von Abs. 1 erfasst werden die Fälle, in denen neue eigenständige Rentenansprüche entstehen. Vollendet etwa die Bezieherin einer kleinen Witwenrente das 47. Lebensjahr oder erreicht der Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung die Regelaltersgrenze, ist die große Witwenrente bzw. die Regelaltersrente nach § 115 Abs. 3 zu leisten. In den übrigen Fällen des Entstehens eines eigenständigen Rentenanspruches (z. B. bei der Umwandlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) ergibt sich der Beginn des neuen Anspruchs aus § 99. § 100 Abs. 1 ist nicht anwendbar, weil es sich hier um verschiedene Rentenansprüche handelt; es ist gerade keine Änderung in der Höhe einer Rente eingetreten.

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