Rz. 103

Die Gleichbehandlung der Beschäftigung zur Berufsausbildung und Teilnahme an dualen Studiengängen nach Satz 5 stellt sicher, dass Teilnehmer an dualen Studiengängen künftig wieder einheitlich in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und der Arbeitsförderung als Beschäftigte versicherungspflichtig sind; sie werden den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Das BSG hat entschieden (Urteil v. 1.12.2009, B 12 R 4/08 R), dass die berufspraktischen Phasen eines praxisintegrierten dualen Studiums nicht als betriebliche Berufsausbildung, sondern als Bestandteil des Studiums zu bewerten sind. Das Studium steht im Vordergrund und das Berufsbildungsgesetz ist somit nicht anwendbar. Nach diesem Urteil war das bis dahin bestehende Recht so auszulegen, dass Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen weder aufgrund einer Beschäftigung noch aufgrund einer Beschäftigung zur Berufsausbildung versicherungspflichtig in den genannten Zweigen der Sozialversicherung sind. Daher waren Praktikanten bis zur Neuregelung trotz der Ableistung eines entgeltlichen Praktikums währenddessen in keinem Zweig der Sozialversicherung sozialversicherungspflichtig. Solche Praktikanten waren nicht zur Erbringung von für Arbeitnehmer typischen Arbeitsleistungen verpflichtet, sondern leisten ihr Praktikum zwecks Gewinnung von Erfahrungen und praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten ab. Die Neuregelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 und 5 mit Wirkung zum 1.1.2012 hat die Rechtsprechung aufgehoben und regelt den Versicherungsschutz der Betroffenen, indem künftig einheitlich alle Teilnehmer an allen Formen von dualen Studiengängen während der gesamten Dauer des Studienganges, d. h., sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studienphasen, als Beschäftigte in den genannten Zweigen der Sozialversicherung gelten. Die Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass einheitliches Merkmal dualer Studiengänge die enge Verzahnung zwischen theoretischem Unterricht an der Hochschule oder Akademie und der praktischen Phasen im Ausbildungsbetrieb, das hohe Maß an Praxisphasen sowie typischerweise die Zahlung einer Vergütung vom Arbeitgeber an die Studierenden ist. Diese Umstände rechtfertigen es, die Studienteilnehmer sozialversicherungsrechtlich so zu behandeln wie die zur Berufsausbildung Beschäftigten, mit denen sie im Übrigen auch in wirtschaftlicher Hinsicht vergleichbar sind.

 

Rz. 104

Die Regelung dient der Klarstellung und der Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Sie entspricht auch der gemeinsamen Stellungnahme von Spitzenorganisationen der Sozialversicherung. Die Regelung zur Absicherung der Betroffenen in der gesetzlichen Unfallversicherung bleiben davon unberührt (BT-Drs. 17/6764 S. 19).

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