Rz. 3

Normzweck ist die Einbeziehung weiter Teile der Bevölkerung in den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes und willensunabhängig. Die Vorschrift erfüllt damit eine soziale Schutzfunktion. Der Gesetzgeber geht daher zu Recht insbesondere von der besonderen Schutzbedürftigkeit der Zielgruppe der weisungsabhängigen Beschäftigten aus. Zugleich stärkt der Gesetzgeber mit diesem Modell der Einbeziehung einer ganzen Gruppe in die gesetzliche Pflichtversicherung der Rentenversicherung aber auch die Leistungsfähigkeit des beitragsabhängigen Systems; Ausnahmeregelungen – wie die in § 6 geregelten Befreiungstatbestände – sind daher im Lichte dieser Sicherstellungsfunktion der Leistungsfähigkeit eng auszulegen. Gleichzeitig werden die Bevölkerungskreise ausgenommen, die nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen; die Funktion der Vorschrift hat damit auch bereits Ausgrenzungsfunktion z. B. für die Personengruppe der Richter, für die § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – zusammen mit der Berufsgruppe der Beamten und Berufssoldaten – ausdrücklich die Versicherungsfreiheit vorsieht (vgl. weitergehend aber unten Rz. 9). Der Begriff der Beschäftigung wird in § 7 SGB IV definiert als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Geprägt wird die nichtselbstständige Arbeit durch die persönliche Abhängigkeit; Anhaltspunkte hierfür sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Durch Satz 4 wird im Wege der Fiktion der Beschäftigtenbegriff auf den Personenkreis erweitert, der in den Nr. 2 bis 4 genannt ist. Außerhalb des SGB VI ist die Aufnahme in den Kreis der Versicherten etwa im FRG oder WGSVG vorgesehen. Dabei wird an Tatbeistände angeknüpft, die außerhalb des Geltungsbereichs des SGB VI erfüllt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge