Rz. 41a

Eine GbR war jedenfalls nach der bis zum 31.12.2023 geltenden Rechtslage keine juristische Person, auch wenn sie nach der Rechtsprechung als (Außen-)Gesellschaft Rechtsfähigkeit besaß und auch ab dem 1.1.2024 als nicht rechtsfähige GbR ausgestaltet (§ 705 Abs. 2, 2. Var. BGB) besitzt und in diesem Rahmen im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig ist (BGH, Urteil v. 29.1.2001, II ZR 331/00). Ungeachtet dessen bleibt ihr Charakter als Personengesellschaft als nicht rechtsfähige Gesellschaft nach § 705 ff. BGB erhalten mit der grundsätzlichen Folge der unbeschränkten und gesamtschuldnerischen Haftung all ihrer Gesellschafter für die Erfüllung der vertraglichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 421 BGB). Dementsprechend ist allgemein anerkannt, dass GbR-Gesellschafter in dieser Rolle selbständig sind (Weidenkaff, in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, Einf. vor § 611 Rz. 13; Bieresborn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, Aufl. 27.6.2022, § 2 Rz. 117; Timme, in: Hauck/Noftz SGB III, Werkstand 2022, § 25 Rz. 32; Hess. LSG, Urteil v. 28.7.2022, L 8 BA 18/21, Rz. 31). Die Mitarbeit eines BGB-Gesellschafters i. S. d. § 705 BGB (GbR) im Geschäftsbetrieb begründet daher jedenfalls dann kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, wenn er persönlich unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Diese Haftung ergibt sich aus § 721 Satz 1 BGB und kann nicht durch Vereinbarung wirksam gegenüber Dritten abbedungen werden (§ 705 Satz 2 BGB). Solche BGB-Gesellschafter handeln in ihrer Funktion als Mitunternehmer und sind als solche sozialversicherungsfrei. Die Mitarbeit von persönlich haftenden Gesellschaftern von Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft, oHG) erfolgt daher meist auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage und nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Dafür spricht schon das erhebliche Unternehmerrisiko, das mit der unbeschränkten Haftung verbunden ist (Ruland, SGb 2021, 393).

 

Rz. 41b

Hiervon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn der GbR-Gesellschafter in Abhängigkeit von der Gesellschaft Arbeit für diese leistet und arbeitnehmergleich in den Betrieb eingegliedert ist. Dann besteht ausnahmsweise für diesen GbR-Gesellschafter Sozialversicherungspflicht. Ausnahmsweise kann daher auch der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses sog. Drittverhältnisse, also von der Gesellschafterstellung unabhängige rechtsgeschäftliche Beziehungen, begründen, wobei es sich dabei auch um ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis handeln kann. Daraus folgt, dass auch ein BGB-Gesellschafter zu der Gesellschaft in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen kann. Ob die Arbeitsleistung eines BGB-Gesellschafters als Gesellschaftsbeitrag i. S. v. § 705 BGB anzusehen ist oder im Rahmen eines davon zu unterscheidenden Beschäftigungsverhältnisses erfolgt, richtet sich auch hier nach den allgemeinen Grundsätzen i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV und wird damit entscheidend bestimmt von dem Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit bzw. von der Eingliederung in einen fremden Betrieb. Maßgebend ist hierfür das Gesamtbild der Tätigkeit, vor allem bezogen auf eine Weisungsbefugnis der Mitgesellschafter. Eine persönliche Abhängigkeit ist nicht schon von vorneherein durch gesellschaftsvertragliche Regelungen ausgeschlossen, aufgrund derer die Geschäftsführung allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht und bestimmte Geschäfte der Zustimmung aller Gesellschafter bedürfen (zu all dem vgl. Ruland, SGb 2021, 393).

 

Rz. 41c

Als Gesellschafter einer Innengesellschaft ist ein Ehegatte nur dann als Mitunternehmer zu betrachten, wenn er nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt ist (so zur stillen Beteiligung an einer KG LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.7.2010, L 11 KR 3910/09, Rz. 34, vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 15.4.2011, L 11 KR 3422/10, Rz. 37).

 

Rz. 41d

An dieser Haftungsregelung hat der Gesetzgeber auch mit dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) v. 10.8.2021 (BGBl. I S. 3436) nichts verändert. Mit dem Gesetz wurde zwar § 705 BGB mit Wirkung zum 1.1.2024 neu geregelt und mit dem neu eingefügten Abs. 2 auch die Möglichkeit geschaffen, eine rechtsfähige BGB-Gesellschaft zu gründen, doch allein die Wahl der Rechtsform einer solchen rechtsfähigen BGB-Gesellschaft ändert nichts an der persönlichen Haftung des Mitgesellschafters.

 

Rz. 41e

Gleiches wie für die BGB-Gesellschafter gilt auch für die Partner einer Partnerschaftsgesellschaft, deren persönliche Haftung als Gesamtschuldner § 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG anordnet.

 

Rz. 41f

Auch die Gesellschafter einer gewerblich tätigen OHG unterliegen keiner Sozialversicherungspflicht. Auch dies ergibt sich aus ihrer unbeschränkten Haftung den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber für die Verbindlichkeiten der OHG (§ 126 HGB). Dadurch sind auch diese Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen.

 

Rz. 41g

Es gilt allerdings die Sonderregelung des § 2 Nr...

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