Rz. 3

Um einen ungehinderten Transfer von Meldungen vom Meldepflichtigen zu den Sozialversicherungsträgern und den Abruf von Meldungen durch den Meldepflichtigen zu ermöglichen, werden sog. Kommunikationsserver eingesetzt. Dabei handelt es sich um reine Postverteilstellen, die allein den technischen Transport der Meldungen an die richtige Adresse sicherstellen. Eine Speicherung der Daten wird hier nicht vorgenommen.

 

Rz. 4

Besondere Belastungen und Fehler entstehen durch den fehlenden elektronischen Abruf von an die Meldepflichtigen gerichteten Meldungen der Sozialversicherungsträger durch die Meldepflichtigen selbst. Früher wurden nicht elektronisch abgerufene Meldungen nach 30 Tagen ausgedruckt und postalisch an den Arbeitgeber versandt. Damit gehen die Vorteile des automatisierten MeIdeverfahrens verloren. Daher ist nun vorgesehen, dass der Meldepflichtige einen täglichen automatisierten Abruf beim Kommunikationsserver und den verwertbaren Empfang quittieren muss, um mögliche Rückmeldungen der Sozialversicherungsträger abzufragen (BR-Drs. 541/14 S. 36). Wesentlich ist die Zugangsfiktion in Abs. 2 Satz 3. Danach gelten die Meldungen mit der Annahme der Quittierung durch den Kommunikationsserver als zugegangen. Es ist eine Klarstellung erfolgt, dass der Meldepflichtige den verwertbaren Empfang von elektronischen Abrufen vom Kommunikationsserver quittieren muss – nicht den Abruf selbst. Dies ermöglicht es dem Meldepflichtigen, Daten im Falle von technischen Problemen mehrfach elektronisch abzurufen, bis der Empfang von tatsächlich verwertbaren Daten quittiert wird (BR-Drs. 117/16 S. 40).

 

Rz. 5

Von einer zuerst vorgesehenen täglichen Abruffrist ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens abgesehen worden, um insbesondere Kleinstunternehmer, die selber ihre Meldungen abgeben, zu entlasten. Aufgrund der relativ geringen Zahl der infrage kommenden Meldepflichtigen, die bisher nicht zeitnah ihre Meldungen abrufen, führt eine mindestens einmal wöchentliche Abruffrist gegenüber dem früheren Vorschlag eines täglichen Abrufs zu keiner spürbaren Verschlechterung der Meldeverfahren. Es entsteht durch diese Regelung aber auch keine berechenbare Entlastung im Erfüllungsaufwand (BT-Drs. 18/4114 S. 25).

 

Rz. 6

Die Regelung des § 96 gilt nicht für Arbeitgeber mit Beschäftigungen im privaten und gemeinnützigen Bereich gemäß § 28a Abs. 6a und bei Meldungen im sog. Haushaltsscheckverfahren.

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