Rz. 6

Abs. 3 soll die Grundlage schaffen, die Informationstechnik der LSV weiterhin prüfend zu begleiten. Dies geschieht in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Für die bisher schon wahrgenommenen Aufgaben sollte eine Rechtsgrundlage geschaffen werden. Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragene Aufgabe geht über die reine Rechtsaufsicht hinaus und rechtfertigt es, beratend tätig zu werden. Dies ergibt sich auch aus der Kostenregelung in Abs. 3 Satz 2 und 3 (vgl. auch BT-Drs. 17/7916 S. 49).

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