Rz. 1a

Nach Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG richtet sich die Zuständigkeit für die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger danach, ob deren örtlich definierter Zuständigkeitsbereich sich über die Grenze eines Landes hinaus erstreckt. Ist das der Fall, dann gilt – vorbehaltlich der Ausnahme in Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG – die Bundeszuständigkeit. Nach der durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) eingeführten freien Wahl der Krankenkasse und der Möglichkeit, dass sich Krankenkassen öffnen (§ 173 SGB V) bedurfte es nach Ansicht des Gesetzgebers der Klarstellung der Aufsichtszuständigkeit im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, weil aufgrund der Wahlfreiheit der Versicherten grundsätzlich keine Träger mit territorial begrenztem Zuständigkeitsbereich mehr bestehen (BT-Drs. 13/1559 S. 14).

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