Rz. 11

In Fällen der Ausstrahlung gilt nach Abs. 6 Satz 1 der bisherige Beschäftigungsort als fortbestehend. Nach § 4 Abs. 1 liegt eine Ausstrahlung vor, wenn Personen im Rahmen eines im Geltungsbereich des SGB IV bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereiches entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. Der bisherige Beschäftigungsort ist nach den Abs. 1 bis 5 zu ermitteln. Hat vor der Entsendung keine Beschäftigung im Geltungsbereich des SGB IV vorgelegen, ist der Betriebssitz maßgeblich, von dem aus entsandt wurde. Gleiches gilt, wenn die entsendete Person vor der Entsendung zwar im Geltungsbereich des SGB IV beschäftigt war, das Beschäftigungsverhältnis aber nicht mit dem entsendenden Unternehmen bestanden hat (Zieglmeier, a. a. O., Rz. 16).

Besteht ein bisheriger Beschäftigungsort i. S. d. Abs. 6 Satz 1 nicht, gilt nach Abs. 6 Satz 2 als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb, von dem der Beschäftigte entsandt wird, seinen Sitz hat.

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