Rz. 4

Stellt die Aufsichtsbehörde einen Rechtsverstoß fest, so hat sie nach Abs. 1 Satz 2 zu entscheiden, ob sie einschreitet (Entschließungsermessen). Damit ist klargestellt, dass das Opportunitätsprinzip gilt, d. h. es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, tätig zu werden. Die Aufsichtsbehörde würde aber rechtswidrig handeln, wenn sie ihr Entschließungsermessen nicht ausüben würde. Das Ermessen kann sich auf Null reduzieren, so dass eine Verpflichtung zum Einschreiten besteht. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das öffentliche Interesse ein Einschreiten erfordert. So kann die Aufsichtsbehörde bei einem schweren Verstoß gegen die Rechtsordnung sowie bei drohenden oder eingetretenen erheblichen finanziellen Schäden für die Versichertengemeinschaft nicht untätig bleiben.

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