Rz. 1a

Die Möglichkeit, Rechtsverletzungen festzustellen, hängt vom Stand der Information über die Tätigkeit der Versicherungsträger ab. Aus diesem Grund ist der Aufsicht in Abs. 1 ein umfassendes Prüfungs- und Auskunftsrecht eingeräumt worden. Die Verwendung des Begriffs der Geschäftsführung bedeutet keine Einschränkung des Prüfrechts. Neben der Tätigkeit der Verwaltung sind auch diejenigen Geschäfte einer Aufsichtsprüfung zugänglich, die wegen ihrer Bedeutung der Vorstand oder die Vertreterversammlung bzw. der Verwaltungsrat eines Versicherungsträgers wahrzunehmen haben. Die Regelungen in Abs. 1 und 2 gelten für die Bereiche der Kranken-, Renten-, Pflege- und Unfallversicherung sowie für die Bundesagentur für Arbeit. Eine entsprechende Geltung besteht für die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen, den Spitzenverband Bund der Kranken- und Pflegekassen sowie den Medizinischen Dienst.

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