Rz. 2

Inhaltlich bestimmt § 84 die Grenze für eine Beleihung von Grundbesitz oder sonstigen Rechten an Grundstücken: Wenn die Beleihung die ersten zwei Drittel des Wertes des Grundstücks, Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht übersteigt, besteht eine gesetzliche Vermutung für die Sicherheit der Anlage. Der Sozialversicherungsträger muss in diesem Fall keine gesonderte Prüfung der Sicherheit nach § 80 mehr vornehmen. Umgekehrt kann eine Beleihung, die der Regelvermutung nicht genügt, dennoch sicher sein, wenn die Kriterien des § 80 erfüllt sind.

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