Rz. 13

Abs. 4 stellt den Staaten der Europäischen Gemeinschaften, in denen eine Anlage der Rücklage nach Abs. 2 und 1 zulässig ist, die Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie die Schweiz gleich.

Anlässlich des Brexits, also des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union, legt das BAS mit Rundschreiben v. 26.3.2019 (a. a. O.) § 83 dahingehend aus, dass Vermögensgegenstände von Ausstellern mit Sitz oder aus dem Gebiet im Vereinigten Königreich, die noch vor dem Brexit zulässigerweise erworben wurden, bis zur Fälligkeit weiter gehalten werden können, auch wenn das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der Europäischen Union ist. Ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs dürfen solche Vermögensgegenstände hingegen nicht mehr erworben oder prolongiert werden.

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