Rz. 2

Die Vorschrift regelt für die Rücklage einen verbindlichen Katalog der zulässigen Anlagemöglichkeiten. Sie verweist jedoch zugleich ausdrücklich darauf, dass abweichende Regelungen der einzelnen Versicherungszweige vorrangig sind, soweit die Anlage den jeweiligen Liquiditätserfordernissen entspricht. Für die Krankenversicherung ist § 261 Abs. 6 SGB V, für die Rentenversicherung § 217 Abs. 1 SGB VI, für die Pflegeversicherung § 64 Abs. 5 SGB XI, für die Unfallversicherung § 172a Abs. 1 SGB VII und für die Bundesagentur für Arbeit § 366 Abs. 3 SGB III zu beachten.

Darüber hinaus ermöglicht § 86 (vgl. Komm. dort) in begründeten Einzelfällen eine Anlage in Abweichung von § 83, wenn eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorliegt.

§ 83 erfasst nur die Rücklage, nicht hingegen die Betriebsmittel und auch nicht das hiervon getrennte Verwaltungsvermögen (zum Streitstand über die Zuordnung in der Arbeitslosenversicherung und in der Unfallversicherung bis 31.12.2009, vgl. Engelhardt, in: jurisPK-SGB IV, § 83 Rz. 9 und § 82 Rz. 46 m. w. N.).

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