Rz. 58a

Während bis zum 30.6.2005 bei Beschäftigung von polnischen Erntehelfern davon ausgegangen wurde, dass diese bei einer Beschäftigung von bis zu 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen im Allgemeinen versicherungsfrei nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 waren, hat sich dies seit dem Beitritt Polens zur Europäischen Union geändert. Nunmehr sind bei einer Beschäftigung von Saisonarbeitskräften aus einem EU-Mitgliedstaat (sowie der Schweiz und Norwegen), für die nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gilt (z. B. Hausfrauen, Arbeitslose), zur Prüfung der Berufsmäßigkeit auch Beschäftigungszeiten in anderen EU-Mitgliedstaaten (sowie der Schweiz und Norwegen) zu berücksichtigen, wobei allerdings die Höhe des in den anderen Staaten erzielten Arbeitsentgelts unmaßgeblich ist. Folglich werden in diesem Zusammenhang auch Beschäftigungszeiten in anderen EU-Mitgliedstaaten (sowie der Schweiz und Norwegen) angerechnet. Dem liegt die Ansicht zugrunde, dass die Berufsmäßigkeit einer Beschäftigung nicht allein vom Erwerbsverhalten in Deutschland bestimmt wird, sondern vom allgemeinen Erwerbsleben des Beschäftigten.

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