Rz. 3

Abs. 1 unterscheidet 2 Arten von geringfügigen Beschäftigungen. Danach kann eine Beschäftigung

  • nach Nr. 1 wegen geringfügigen Arbeitsentgelts (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder
  • nach Nr. 2 wegen ihrer zeitlichen Beschränkung (kurzfristige Beschäftigung)

geringfügig sein.

Es handelt sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung um einander ausschließende Alternativen. Es kommt darauf an, ob eine Beschäftigung regelmäßig ausgeübt wird (dann gilt Nr. 1) oder lediglich gelegentlich (dann gilt Nr. 2). Das BSG hat die Regelmäßigkeit einer Beschäftigung verneint, wenn Tätigkeiten in den zeitlichen Höchstgrenzen zwar über Jahre hinweg bei demselben Arbeitgeber "immer wieder" ausgeübt wurden, die einzelnen Arbeitseinsätze aber ohne bestehende Abrufbereitschaft nicht vorhersehbar zu unterschiedlichen Anlässen und ohne erkennbaren Rhythmus erfolgt sind und der Betrieb des Arbeitgebers nicht strukturell auf den Einsatz von Aushilfskräften ausgerichtet war (BSG, Urteil v. 7.5.2014, B 12 R 5/12 R). Bei einer in diesem Sinne lediglich gelegentlichen Beschäftigung ist neben der zeitlichen Beschränkung zusätzlich das Merkmal der Berufsmäßigkeit zu prüfen (vgl. Rz. 48 ff.). Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 5.12.2017, B 12 KR 16/15 R) ist eine Beschäftigung nicht erst dann regelmäßig i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1, wenn sie über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll. Erforderlich ist – neben der Ausrichtung auf eine ständige Wiederholung – lediglich die Bereitschaft der Parteien des Beschäftigungsverhältnisses zu regelmäßiger Zusammenarbeit beim ersten Arbeitseinsatz (vgl. auch BSG, Urteil v. 19.10.2021, B 12 R 10/20 R zu Einzeldiensten von Notärzten).

Die wöchentliche Arbeitszeit hat seit dem 1.4.2003 für die Beurteilung der geringfügig entlohnten Beschäftigung keine unmittelbare Bedeutung mehr (zur mittelbaren Bedeutung vgl. Komm. zu § 14 Rz. 18).

Bis zum 31.3.2003 waren die versicherungsfreien geringfügig und kurzfristig Beschäftigten bereits in das allgemeine Meldeverfahren einbezogen. Dieses ist seit dem 1.4.2003 durch eine spezielle Einzugsstelle, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 28i Satz 5, vgl. Rz. 42) ergänzt worden. Nunmehr müssen die Meldungen für die versicherungsfreien geringfügig entlohnten und die kurzfristig Beschäftigten nach den Regeln des allgemeinen Meldeverfahrens an die spezielle Einzugsstelle erstattet werden.

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