Rz. 13

Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10289 S. 18):

Zitat

Die Vorschrift des § 7f Abs. 2 regelt die Entnahme von Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben, wenn dieses an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen worden ist. Voraussetzung ist das Bestehen eines gesetzlichen oder freiwillig vertraglich vereinbarten Freistellungsanspruchs. Außerhalb eines Arbeitsverhältnisses ist die Entnahme für die in § 7c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Zeiten möglich. Um zu verhindern, dass der Beschäftigte mit Minimalbeträgen möglicherweise längere Zeiten der Erwerbslosigkeit überbrücken will, ist die Entnahme ausdrücklich an die nicht unangemessene Abweichung des entnommenen Entgelts in § 7 Abs. 1a Satz 1 gekoppelt. Die Entnahme muss mindestens einen Monat vor der begehrten Auszahlung schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angekündigt und beantragt werden, um die rechtzeitige Auszahlung sicherzustellen.

 

Rz. 14

Im Fall der Übertragung auf die DRV Bund kann der Beschäftigte das Wertguthaben für die gesetzlich vorgesehenen Freistellungsansprüche nach § 7c Abs. 1 Nr. 1 (Teilzeit, Elternzeit und Pflegezeit) in Anspruch nehmen. Der Antrag muss spätestens einen Monat vor der begehrten Freistellung schriftlich bei der DRV Bund gestellt werden. Die Regelung bedeutet, dass keine strikte Bindung des Arbeitnehmers an früher vereinbarte Verwendungszwecke besteht, sofern das Wertguthaben auf die DRV Bund übertragen worden ist. Vielmehr kann der Arbeitnehmer das Wertguthaben auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses für die Zeiten in Anspruch nehmen, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem er eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen kann (vgl. § 7c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e). Der Beschäftigte bestimmt gegenüber der DRV Bund, in welchem Umfang er zur Freistellung Teile des Wertguthabens in Anspruch nehmen will. Um trotz des Bestimmungsrechts des Beschäftigten zu vermeiden, dass er mit Minimalbeträgen möglicherweise längere Zeiten der Erwerbslosigkeit überbrücken will, ist die Entnahmen an die nicht unangemessene Abweichung des Entgelts in Abs. 1a Satz 1 gekoppelt (Schlegel, a.a.O).

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