Rz. 2

Das Anfrageverfahren nach § 7a weicht von den beiden anderen Rechtsgrundlagen zur Feststellung der Versicherungspflicht in § 28h Abs. 2 mit Zuständigkeit der Einzugsstellen und in § 28p Abs. 1 Satz 5 mit Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger in wesentlicher Hinsicht ab. Während Einzugsstelle und Rentenversicherungsträger umfassend über den Beitragstragungstatbestand, also Versicherungspflicht und Beitragshöhe zu ermitteln und zu entscheiden haben, darf die DRV Bund im Anfragsverfahren lediglich überprüfen, ob Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung anzunehmen ist oder nicht (hierzu BSG, Urteil v. 4.6.2009, B 12 KR 31/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 3; vgl. auch Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage v. 22.3.2017, BT-Drs. 18/17799, in BT-Drs. 18/11982 S. 2). Angesichts der grundsätzlich bestehenden Pflicht des Arbeitgebers, einen eingestellten Arbeitnehmer innerhalb von 6 Wochen (§ 6 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung i. d. F. der Bekanntmachung v. 23.1.2006, BGBl. I S. 152, die zuletzt durch Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes v. 29.6.2015, BGBl. I S. 1061, geändert worden ist – DEÜV) nach Beschäftigungsaufnahme bei der Einzugsstelle anzumelden (§ 28a), bleibt für das Anfrageverfahren nach § 7a nur in objektiven Zweifelsfällen Raum. Die Vorschrift hat Ausnahmecharakter und ist einer analogen Anwendung nicht zugänglich (LSG Bayern, Urteil v. 4.12.2007, L 5 KR 274/06, JurionRS 2007, 51246). Zu unterscheiden ist das optionale Verfahren (§ 7a Abs. 1 Satz 1) vom obligatorischen Verfahren (§ 7a Abs. 1 Satz 2). Die Zahl der jeweiligen Statusfeststellungen ist BT-Drs. 18/11982 (S. 3, 4) zu entnehmen. Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren gilt seit 2008 auch für Abkömmlinge des Arbeitgebers (vgl. Rz. 1b), was zu einem erheblichen Anstieg der obligatorischen Anfragen führte (hierzu Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage v. 22.3.2017, BT-Drs. 18/17799, in BT-Drs. 18/11982 S. 4). Zu den Gründen für den Anstieg der optionalen Anfrageverfahren sowie der anteiligen Zunahme der Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung äußert sich BT-Drs. 18/11982 S. 5.

 

Rz. 2a

Bis zum Inkrafttreten des § 7a konnte der Auftraggeber den versicherungsrechtlichen Status vorab nur dadurch klären, dass er eine Entscheidung der Einzugsstelle (§ 28h) beantragte. Da der fragliche Personenkreis überwiegend bei der DRV Bund versichert ist, hat sich der Gesetzgeber entschieden, diesem Versicherungsträger die Zuständigkeit für das Anfrageverfahren zu übertragen. Zweck des Anfrageverfahren ist es, eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage zu erreichen und divergierende Entscheidungen zu verhindern (BT-Drs. 14/1855 S. 6; hierzu auch BSG, Urteil v. 4.6.2009, B 12 KR 31/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 3; vgl. auch Anwtwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage v. 22.3.2017, BT-Drs. 18/17799, in BT-Drs. 18/11982 S. 18 unter Hinweis auf BT-Drs. 14/1855). Das Statusfeststellungsverfahren soll divergierende Entscheidungen unterschiedlicher Sozialversicherungsträger vermeiden und Rechtssicherheit gewährleisten (Kleine Anfrage in BT-Drs. 18/11799). Die Beteiligten haben die Möglichkeit, durch eigeninitiatives Handeln vorab ihre sozialversicherungsrechtliche Situation zu klären. Gegenstand des Verfahrens ist die Entscheidung, ob eine Beschäftigung i. S. d. Sozialversicherung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Klärung der sozialversicherungsrechtlichen Situation vielfach erst im Nachhinein im Rahmen einer Betriebsprüfung gemäß § 28p erfolgt. Für die Auftraggeber bedeutet dies die Vermeidung von wirtschaftlich ggf. existenzgefährdenden Beitragsnachforderungen im Falle einer nachträglich festgestellten abhängigen Beschäftigung. Für die Auftragnehmer können in diesem Fall Leistungsansprüche in den jeweiligen Sozialversicherungen begründet werden. Das Statusfeststellungsverfahren bewegt sich stets im Spannungsfeld zwischen der Aufdeckung bzw. Vermeidung von sog. Scheinselbständigkeit einerseits sowie der problemlosen und möglichst unbürokratischen Durchführung unbedenklicher Werkverträge andererseits (so Kleine Anfrage in BT-Drs. 18/11799).

 

Rz. 2b

Das Anfrageverfahren nach § 7a ist mit dem Verfahren einer Betriebsprüfung nicht vergleichbar. Die DRV Bund führt in der Regel alle 4 Jahre ihre turnusmäßigen Betriebsprüfungen durch. Die Betriebsprüfer kontrollieren dabei insbesondere die Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit eines Arbeitnehmers, die Abgabe der Meldungen zur Sozialversicherung, die Führung der Lohn- und Gehaltsunterlagen sowie die richtige Be- und Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeiter. Für den Arbeitgeber kann sich daraus eine Vielzahl an – nicht selten konfliktträchtigen – Fragen ergeben, die im Rahmen einer Schlussbesprechung einer sachgerechten Klärung zugeführt werden können. Ziel einer Betriebsprüfung ist es zudem auch, den Arbeitgeber in die Lage zu versetz...

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