Rz. 2

In Anlehnung an Art. 111 Abs. 1 GG trifft die Vorschrift an die Besonderheiten der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, der sozialen Pflegeversicherung sowie der Arbeitsförderung angepasste Regelungen, die den jeweiligen Vorstand ermächtigen, im begrenzten Maß Ausgaben zuzulassen, wenn der Haushaltsplan entgegen §§ 70, 71, 71a, 71d, 71e oder 71f zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht in Kraft getreten ist. Dieses sog. Nothaushaltsrecht stellt sicher, dass die Versicherungsträger bestehende rechtliche Verpflichtungen und gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben erfüllen können sowie Bauten und Beschaffungen fortsetzen können, wenn dafür in früheren Haushaltsjahren bereits Beträge bewilligt worden sind. § 72 ersetzt vor dem Inkrafttreten des Haushaltsplans die noch fehlende Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans nach § 68 Abs. 1 Satz 2.

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