Rz. 78

Leiharbeitsverhältnisse ähneln mittelbaren Beschäftigungsverhältnissen. Ein Leiharbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer mit seiner Zustimmung von dem Arbeitgeber (Verleiher), der mit ihm im eigenen Namen einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, an einen anderen Arbeitgeber (Entleiher) zur Erbringung von Arbeitsleistung überlassen (ausgeliehen) wird. Zwischen "Verleiher" und "Entleiher" besteht ein zumeist entgeltlicher Vertrag eigener Art über die Arbeitnehmerüberlassung. Leiharbeitnehmer sind vor allem die von Zeitarbeits-Unternehmen eingestellten und an andere Unternehmen überlassenen Arbeitskräfte. So verfügt bei Leiharbeitsverhältnissen der Entleiher über ein Weisungsrecht gegenüber dem Leiharbeitnehmer; dessen ungeachtet steht der Leiharbeitnehmer aber in einem Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher und ist auch in dessen Betrieb im Rechtssinne eingegliedert (BSG, Urteil v. 10.5.2006, B 12 RA 2/05 R; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 21.12.2016, L 2 R 326/15).

 

Rz. 79

Normative Grundlage für Leiharbeitsverhältnisse ist das Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG) in der ab 1.4.2017 geltenden Fassung (BGBl. I S. 258). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG gilt, dass Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, der Erlaubnis bedürfen. Das Leiharbeitsverhältnis wird gekennzeichnet durch die Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion zwischen dem Verleiher als dem Vertragsarbeitgeber und dem Entleiher als demjenigen, der die wesentlichen Arbeitgeberbefugnisse in Bezug auf die Arbeitsleistung innerhalb der von ihm vorgegebenen Betriebsorganisation ausübt (BAG, Beschluss v. 24.8.2016, 7 ABR 2/15). Der arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Schwerpunkt verbleibt bei dem Verleiher. Demzufolge ist dieser weiterhin zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet. Zusätzlich haftet der Entleiher für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge.

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