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Der Grundsatz bedeutet, dass alle Einnahmen und Ausgaben in nur einen Haushaltsplan einzustellen sind und beinhaltet das Verbot der Aufstellung von Sonderhaushalten. Damit ist es unzulässig, mehrere Teilhaushaltspläne aufzustellen.

Eine Einschränkung von dem Grundsatz der Einheit ist durch die Aufstellung der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe nach § 12 SVHV zu sehen. Diese sind aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht sinnvoll ist. Sie sind jedoch dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Eine weitere Abweichung kann in § 117 gesehen werden. Dabei geht es um die Erstattung der Ausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner für Versorgungsleistungen der Knappschaftsärzte und Knappschaftszahnärzte. Hier ist ein gesonderter Haushaltsplan aufzustellen, weil bereits § 71 die Aufstellung getrennter Haushaltspläne vorschreibt.

Die Übertragung der Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln aus einem anderen Haushalt (z. B. Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes durch die Bundesagentur für Arbeit) verstößt nicht gegen den Grundsatz der Einheit und ist zulässig.

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