Rz. 1a
In Abs. 1 hat § 66 die Funktion des bis dahin geltenden § 4 Abs. 7 des Selbstverwaltungsgesetzes (SVwG) übernommen. Die Ausschüsse der Vertreterversammlung tagen, so wie die Vertreterversammlung selbst, in der Regel öffentlich.
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