Rz. 4

Das Wahlverfahren ist in Abs. 2 geregelt. Die Wahl hat in der ersten Sitzung vor anderen Tagesordnungspunkten zu erfolgen. Kommt in 2 Wahlgängen keine absolute Mehrheit für einen Kandidaten zustande, so genügt im 3. Wahlgang die einfache Mehrheit (Satz 1). Erreicht kein Kandidat wegen der paritätischen Besetzung des Organ eine Mehrheit, so ist ein jährlich wechselnder alternativer Vorsitz vorgesehen (Sätze 2 und 3). Für die Rentenversicherung bestimmt der ab 1.10.2005 angefügte Satz 4, dass bei der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der Bundesvertreterversammlung und des Bundesvorstandes der DRV Bund bereits in den ersten Wahlgängen eine Mehrheit erforderlich ist, wie sie der dem § 64 mit Wirkung zum 1.10.2005 angefügte Abs. 4 vorschreibt, nämlich eine Zweidrittelmehrheit aller gewichteten Stimmen der satzungsgemäßen Mitgliederzahl (vgl. Komm. zu § 64).

 

Rz. 5

In Abs. 3 wird der Satzung die Möglichkeit eröffnet, den Vertretern der einzelnen Gruppen mindestens für ein Jahr abwechselnd den Vorsitz zu übertragen (Satz 1). Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist diese Verfahrensweise für alle 3 in den Organen vertretenen Gruppen sogar obligatorisch (Satz 2).

 

Rz. 6

Die weiteren Absätze enthalten weitere Vorschriften über

  • den (durch Annahmeerklärung erfolgenden) Erwerb des Vorsitzes (Abs. 4),
  • die Abberufung von Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden, die bei Vertrauensverlust oder aus den in § 59 Abs. 3 genannten Gründen durch eine Zweidrittelmehrheit erfolgen kann (Abs. 5) und
  • das bei einem derartigen vorzeitigen Ausscheiden aus dem Vorsitzendenamt und aus dem Selbstverwaltungsorgan bei der Einsetzung der Nachfolger zu beobachtende Verfahren (Abs. 6).

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