Rz. 5

Nach Abs. 2 Satz 1 ist die Stellvertretung der Versichertenältesten und Vertrauenspersonen durch das Satzungsrecht zu regeln. Die Satzung kann auch in Abweichung von § 60 über die Nachfolge vorzeitig ausscheidender Versichertenältester und Vertrauensmänner bestimmen.

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