Rz. 2

Die Vorschrift betrifft den Fall, dass Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane – oder auch deren Stellvertreter – ihre Mitgliedschaft nach § 59 verlieren und daher eine Ergänzung erforderlich wird. Ergänzungswahlen sind in diesem Falle nicht vorgesehen, ebenso wenig erfolgt automatisch eine Ergänzung aus der Stellvertreterliste. Es ist vielmehr ein Beschlussverfahren vorgesehen. Dabei sieht die Vorschrift ein Verfahren vor, das der Stelle, von der die bisherige Liste eingereicht wurde (Listenträger), erneut eine Entscheidung über den Nachfolger ermöglicht (Abs. 1 bis 5). Auf diese Weise soll es dem Listenträger möglich werden, die im Zeitpunkt des Ausscheidens geeignetste Person in das Gremium zu entsenden. Ist allerdings in einer Liste noch eine ausreichende Anzahl an Vertretern verzeichnet und hält der Listenträger weitere Stellvertreter für nicht erforderlich, kann nach Zulassung des Vorstands von einer Ergänzung abgesehen werden (Abs. 1 Satz 2).

 

Rz. 3

Speziell für die gesetzliche Rentenversicherung stellt die ab 1.10.2005 eingefügte Regelung nach Abs. 1a auf die durch die Organisationsreform der Rentenversicherung in der Zeit ab 2005 in neuer Struktur gebildeten Rentenversicherungsträger des Bundes und der Länder ab (vgl. Komm. zu § 43). Die Regelung betrifft die Mitglieder der Bundesvertreterversammlung und des Bundesvorstandes der DRV Bund.

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