Rz. 5

Die Vorschlagslisten müssen von 2 Mitgliedern der Gruppe unterzeichnet werden. Sie sind nach § 77 Abs. 3 Satz 2 und 3 SVWO nur gültig, wenn ein Listenvertreter und sein Stellvertreter benannt sind. Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen müssen nicht Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Sie müssen lediglich wählbar sein.

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