Rz. 8

In allen Gruppen sind die Personen, die alle Eigenschaften der Gruppenzugehörigkeit besitzen, nicht nur über ihre Vereinigungen, sondern auch als Personen vorschlagsberechtigt, sofern sie die nach Abs. 2 erforderliche Zahl von Unterschriften beibringen. Die Möglichkeit dieser sog. freien Listen stellt ein Korrektiv des andernfalls in gewisser Weise bestehenden oder empfundenen Organisationszwanges dar. Im Übrigen können etwa als solche nicht anerkannte Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen sich als freie Liste an der Wahl beteiligen.

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