Rz. 10

Die jeweils die Vertreterversammlung ansprechenden Vorschriften der Abs. 1, 2 und 3 sind auch auf den Verwaltungsrat anwendbar, der bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen an die Stelle der Vertreterversammlung getreten ist (§ 33 Abs. 3 Satz 2). Wenn Abs. 3 den Vorstand zur Anzeige an die Aufsichtsbehörde verpflichtet, so tritt an dessen Stelle nach § 33 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsrat.

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