Rz. 14

Die Sonderregelung in Abs. 3 betrifft die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Die Kreise der Versicherten der bei diesem Sozialversicherungsträger zusammengefassten Bereiche sind aber nicht deckungsgleich, da die Krankenversicherung und die Alterssicherung der Landwirte lediglich Selbständige betrifft. Deshalb sieht die Regelung in Abs. 3 in Angelegenheiten der Krankenversicherung und der Alterssicherung eine abweichende Besetzung der Organe vor: In Angelegenheiten der Krankenversicherung und der Alterssicherung wirken die Vertreter der Arbeitnehmer nicht mit, ebenso wenig aber auch die in dem betreffenden Versicherungszweig nicht versicherten Selbständigen und die nicht zu den Beauftragen nach § 51 Abs. 4 gehörenden Personen (Satz 1).

 

Rz. 15

Für den Fall, dass Selbständige nach Satz 1 für bestimmte Angelegenheiten ausscheiden, sieht Satz 2 eine Ergänzung des Organs vor. An ihre Stelle treten Stellvertreter, die in dem betreffenden Versicherungszweig versichert sind. Sollten solche Stellvertreter nicht in ausreichender Zahl vorhanden sein, ist die Stellvertreterliste nach § 60 zu ergänzen. Abs. 3a bestimmt weiter, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft den Selbstverwaltungsorganen mit beratender Stimme angehören.

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