Rz. 5

Zum tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienst, der allen Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten und Vertrauenspersonen zu ersetzen ist, gehört jedes Einkommen einschließlich des Einkommens der Selbständigen, das durch persönliche Arbeitsleistung erzielt worden wäre. Dazu zählen: Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Urlaubs-, Weihnachts- und Wintergeld, vermögenswirksame Leistungen, Beiträge zu Zusatzversorgungen (BSGE 16 S. 91; BSG, Urteil v. 21.1.1969, 3 RK 32/66), Entgelt für regelmäßig geleistete Überstunden. Nicht erstattungsfähig sind hingegen einmalige Jubiläumszuwendungen. Ferner steht ein Verdienstausfall nicht zu für Sitzungen an arbeitsfreien Tagen (z. B. an Samstagen oder im Urlaub). Die Entschädigung ist nach oben begrenzt und beträgt pro Stunde höchstens ein 1/75 der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 und ist zusätzlich pro Kalendertag auf höchstens 10 Stunden begrenzt (ab 1.1.2021 und 1.1.2022: 43,87 EUR – West, ab 1.1.2022: 42,00 EUR – Ost).

 

Rz. 6

Als Nachweis des Verdienstausfalls genügt bei Arbeitnehmern im Allgemeinen eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Eine Abtretung des Erstattungsanspruchs an den Arbeitgeber ist zulässig und häufig auch sinnvoll, da der Arbeitgeber dann das Arbeitsentgelt ungekürzt weiterzahlen kann. Bei Selbständigen kann der Nachweis Schwierigkeiten bereiten. Der Berechtigte muss Unterlagen beibringen und Umstände darlegen, aus denen sich ergibt, dass ein bestimmter Verdienstausfall tatsächlich eingetreten ist. Als Grund des Verdienstausfalls ist z. B. die bloße Angabe, die Leitung des Betriebes versäumt zu haben, nicht ausreichend (BT-Drs. 7/288 S. 11).

 

Rz. 7

Wird ein Verdienstausfall dem Grunde nach nachgewiesen, ist jedoch die Höhe unklar, muss sich der Berechtigte mit dem Ersatz in Höhe eines Drittels des Höchstbetrags pro Stunde begnügen (§ 41 Abs. 2 Satz 2). Dafür muss er in schriftlicher Erklärung nur glaubhaft machen, dass überhaupt ein Verdienstausfall dem Grunde nach eingetreten ist.

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