Rz. 2

Soweit der Beschluss eines Selbstverwaltungsorgans (nicht eines anderen Organs) nach der Rechtsauffassung des Vorstandsvorsitzenden gegen eine gesetzliche oder sonstige rechtliche Vorschrift verstößt, hat er diesen Beschluss zu beanstanden. Ein Ermessensspielraum besteht nicht. Aus Gründen der Rechtssicherheit hat dies schriftlich und mit Begründung zu erfolgen. Weiterhin ist dem betreffenden Selbstverwaltungsorgan eine angemessene Frist zur erneuten Beschlussfassung zu setzen. Damit soll bewirkt werden, dass das entsprechende Selbstverwaltungsorgan in die Lage versetzt wird, ohne Einschaltung der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Argumente des Vorstandsvorsitzenden seine Entscheidung zu überdenken. Damit keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, hat die Beanstandung durch den Vorstandsvorsitzenden eine befristete aufschiebende Wirkung (§ 38 Abs. 1 Satz 2), sodass der Vollzug des beanstandeten Beschlusses nicht möglich ist.

 

Rz. 3

Zu den Selbstverwaltungsorganen i. S. d. Vorschrift zählen die Vertreterversammlung, der Vorstand und bei den Krankenversicherungsträgern seit Januar 1996 der Verwaltungsrat. Bei den Krankenversicherungsträgern hat der Vorsitzende des Verwaltungsrats die Beanstandungspflicht (§ 33 Abs. 3 Satz 3). Soweit bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Aufgaben auf den Bundesvorstand übertragen worden sind, obliegt das Beanstandungsrecht dem Vorsitzenden des Bundesvorstandes (§ 35 Abs. 3 Satz 2). Zu den beanstandungsfähigen Beschlüssen zählen weiter die Entscheidungen der Erledigungsausschüsse (§ 66). Nicht erfasst von § 38 werden Rechtsverstöße des Geschäftsführers oder des (hauptamtlichen) Vorstandes einer Krankenkasse, da es sich dabei nicht um Selbstverwaltungsorgane handelt.

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