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Die Vorschrift schafft für die gesetzliche Krankenversicherung zusammen mit § 33 Abs. 3 eine Neuordnung der Organe dieser Versicherungsträger. Denn an die Stelle des bisherigen hauptamtlichen Geschäftsführers sowie des nebenamtlichen Vorstandes tritt nun der hauptamtliche Vorstand, dem die Verwaltung der Krankenkasse obliegt, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist. Diese Neuregelung, die in einem engen Zusammenhang mit der Organisationsreform in der gesetzlichen Krankenversicherung zu sehen ist, soll die Handlungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung stärken. Das ist deshalb notwendig, weil die Krankenversicherungsträger aufgrund des freien Kassenwahlrechts in einem Wettbewerbs- und Konkurrenzverhältnis stehen und deshalb in der Lage sein müssen, schnell, angemessen und sachgerecht auf die Anforderungen des Marktes zu reagieren. Von der Neuordnung nicht erfasst werden die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, da sie als Krankenversicherungsträger keine eigenständigen Organe haben. Von dieser Rechtsänderung sind auch die Pflegekassen unmittelbar betroffen, da sie bei den Krankenkassen errichtet sind und mit ihnen eine Verwaltungsgemeinschaft bilden (§§ 209, 209a SGB V, § 46 SGB XI).

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