Rz. 5

Hinsichtlich der Verwendung der dem Versicherungsträger zur Verfügung stehenden Mittel macht der Gesetzgeber ebenfalls deutlich, dass der Versicherungsträger nur die ihm gesetzlich übertragenen bzw. erlaubten Aufgaben erfüllen darf. Dementsprechend streng ist die Bindung der Mittel der Versicherungsträger. Sie dürfen die vorhandenen sachlichen, personellen und finanziellen Mittel außer zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur noch zur Abdeckung (notwendiger) Verwaltungskosten verwenden. Zu den Verwaltungskosten sind neben den Personalkosten insbesondere die Sachkosten (z. B. Mieten, Erhaltungsaufwendungen, Porto, Anschaffung von Ausstattungsgegenständen) zu nennen. Schließlich gehören dazu die finanziellen Aufwendungen, die für die Wahl und das Tätigwerden der Selbstverwaltungsorgane entstehen (vgl. insoweit § 41). Der Versicherungsträger hat jedoch einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Mittelverwendung (BSGE 55 S. 277). Eine andersartige Mittelverwendung ist rechtswidrig und muss gemäß § 38 beanstandet werden. §§ 87 ff. regeln mögliche aufsichtsrechtliche Maßnahmen. Der Aufsicht obliegt jedoch nur die Kontrolle der Rechtmäßigkeit (Rechtsaufsicht). Für eine Zweckmäßigkeitskontrolle ist nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung Raum (z. B. § 87 Abs. 2). Eine Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane kommt nur nach § 42 in Betracht.

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