Rz. 3

Abs. 1 stellt zunächst klar, dass die an die Einzugsstellen gezahlten bzw. von diesen eingezogenen Beiträge einschließlich Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich an den zuständigen Rentenversicherungsträger, an den jeweiligen Träger der Pflegeversicherung, an die Bundesagentur für Arbeit sowie an den Gesundheitsfonds weiterzuleiten sind (vgl. auch § 28n Nr. 3). Weiterhin hat die Deutsche Rentenversicherung Bund den Einzugsstellen die Aufteilung der Rentenversicherungsbeiträge auf die einzelnen Träger der Rentenversicherung und deren Beitragsanteil nach den in Abs. 1 aufgezeigten Parametern spätestens bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr mitzuteilen. Dabei ist vom Jahr 2006 an und in den folgenden Jahren eine Fortschreibung dieser Anteile unter Berücksichtigung unter anderem der Veränderung des Anteils der bei den Regionalträgern Pflichtversicherten gegenüber dem jeweiligen vorvergangenen Kalenderjahr vorzunehmen. Bestimmte Beiträge sind unmittelbar an die Rentenversicherungsträger zu zahlen. Dies sind insbesondere Beiträge aus Entgeltersatzleistungen (§ 176 Abs. 1 SGB VI) und Nachversicherungsbeiträge (§ 185 Abs. 1 SGB VI).

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