Rz. 72

Die durchaus überraschend einem eigenen Absatz zugeordnete Regelung steht in engem Zusammenhang mit Abs. 3a und wäre systematisch dort treffender positioniert worden. Hiernach gilt Abs. 3a (nur) ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275.000,00 EUR. Sofern der Wert geschätzt werden muss, erfolgt dies nach Maßgabe der Vergabeverordnung v. 12.4.2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung. Im Ergebnis führt die Wertgrenze dazu, dass die Haftung des Hauptunternehmers schon dann ausgeschlossen ist, wenn der geschätzte Gesamtwert nicht erreicht wird.

 

Rz. 73

Das BSG hat die Wertgrenze präzisiert. Ausweislich des Wortlauts und des Regelungszusammenhangs des § 28e Abs. 3d komme es bei der Beurteilung der Frage, ob die Wertgrenze überschritten werde, nicht allein auf den Wert des Auftrags an das einzelne Nachunternehmen, für das der konkrete Haftungsanspruch geltend gemacht werde, sondern auf den Gesamtwert aller für das Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen an (BSG, Urteil v. 7.5.2008, B 2 U 11/07 R). Anderenfalls erschlösse sich der Sinn der Verweisung in § 28e Abs. 3d S 2 auf die Vergabeverordnung nicht. Es wäre unverständlich, warum eine Schätzung erforderlich sein sollte, obwohl der Wert des konkreten Auftrags an das Nachunternehmen regelmäßig bekannt sei (BSG, Urteil v. 26.10.2017, B 2 U 1/15 R).

 

Rz. 74

Mit der Formulierung "für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen" stellt der Wortlaut des § 28e Abs. 3d nicht nur den Bezug zum jeweiligen "Bauwerk", sondern auch zu dem zugrunde liegenden Vertrag zwischen Bauherrn und Bauunternehmer her (BSG, Urteil v. 26.10.2017, B 2 U 1/15 R; Urteil v. 20.7.2010, B 2 U 7/10 R).

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