Rz. 19
Hiernach kann der Verordnungsgeber bestimmen, in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird. So entfällt die Jahresmeldung, wenn zum 31.12. eine Meldung nach §§ 8, 9 oder § 12 DEÜV zu erstatten ist.
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