Rz. 17

Diese Vorschrift ermächtigt den Verordnungseber dazu, das Nähere dazu zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung zu erstatten sind. Hierzu verhält sich § 17 DEÜV. Nach dessen Abs. 1 sind die Daten durch https in dem Standard zu übertragen, der in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 95 SGB IV festgelegt ist; das sind derzeit die Gemeinsame Grundsätze Technik für die elektronische Datenübermittlung gemäß § 95 SGB IV in der vom 1.1.2023 an geltenden Fassung (abrufbar unter: https://www.informationsportal.de/wp-content/uploads/document__19557__GGT.pdf). Für den Einsatz von https sind die Anforderungen in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen.

 

Rz. 18

Ferner sind die Daten in dem in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 95 SGB IV festgelegten Zeichensatz zu übertragen (§ 17 Abs. 2 DEÜV). Die Gemeinsamen Grundsätze regeln das Datenaustauschverfahren (Ziff. 2), die Parameter für den Datenaustausch (Ziff. 3), die Datenaustauscharten (Ziff. 4) und das Sicherheitsverfahren (Ziff. 5).

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