Rz. 5

In der Vorschrift ist umfassend vorgeschrieben, welche Einzelheiten des Meldeverfahrens vom BMAS geregelt werden können. Die Ermächtigung ist nicht abschließend, was aus dem Wort "insbesondere" folgt. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Verordnungsgeber deswegen befugt wäre, allein auf der Grundlage des Wortes "insbesondere" weitere Regeln zu schaffen. Eine solch offene Ermächtigung würde gegen Art. 80 GG verstoßen. Deswegen ist die Öffnungsklausel ("insbesondere") dahin zu verstehen, dass die betreffenden Rechtsbereiche auch durch andere, den Anforderungen des Art. 80 GG genügende Verordnungen geregelt werden können. Hierzu zählt z. B. die DEÜV. Die Vorschrift steht im Übrigen in einem Zusammenhang mit den Ermächtigungsnormen der §§ 28n und § 28p Abs. 9 SGB IV. Die Verlagerung der Regelungsbefugnis vom Gesetz- auf den Verordnungsgeber verfolgt das Ziel, das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen. Mittels der Nr. 1 bis 7 wird die Ermächtigung konkretisiert.

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